(1)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, diejenige Behörde, der der Vollzug derjenigen Rechtsvorschriften obliegt, gegen die sich der Verstoß richtet.
(2)Die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 113, 116 bis 122, 124 bis 128 und 130 OWiG.