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Artikel 42 Verf ST

Wahl und Wahlgrundsätze

(1)

Die Abgeordneten werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

(2)
1

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben.

2

Staatenlosen und Ausländern können diese Rechte nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährt werden.

(3)
1

Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

2

Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes abhängig machen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf ST

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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