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Artikel 41 Verf ST

Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages

(1)
1

Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes von Sachsen-Anhalt.

2

Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und beschließt über den Landeshaushalt.

3

Er wählt den Ministerpräsidenten, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz.

4

Er überwacht die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und verhandelt öffentliche Angelegenheiten.

(2)
1

Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.

2

Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

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Verf ST

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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