72a

§ 72a SchulG LSA

Schulspeisung

1

Die Schulträger sollen im Benehmen mit dem Schülerrat und dem Schulelternrat darauf hinwirken, schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schülerinnen und Schüler vorzusehen.

2

Dabei soll ein sozial angemessener Preis gewährleistet werden.

3

In besonderen Fällen sind Freitische zur Verfügung zu stellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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