1. 72a

§ 72a SchulG LSA – Schulspeisung

1Die Schulträger sollen im Benehmen mit dem Schülerrat und dem Schulelternrat schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. 2Dabei soll ein sozial angemessener Preis gewährleistet werden. 3In besonderen Fällen sind Freitische zur Verfügung zu stellen.

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SchulG LSA – Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 – ST

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