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§ 37 SchulG LSA

Beginn der Schulpflicht

(1)
1

Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.

2

Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.

3

Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

(2)

Vor der Aufnahme in die Schule ist eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.

(3)
1

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig, seelisch oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, werden an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend gefördert.

2

Im Einzelfall kann die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden.

3

Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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