Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Union, das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt und das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt.
Besondere Datenschutzvorschriften des Bundes und des Landes gehen dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, dem Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt und diesem Gesetz vor.
Im Anwendungsbereich des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt ist ein automatisiertes Verfahren, soweit
es sich um ein Abrufverfahren oder ein gemeinsames Verfahren nach § 5 Abs. 2 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt handelt,
besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 4 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt) verarbeitet werden, oder
das Verarbeiten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit der betroffenen Person zu bewerten, einschließlich ihrer Kompetenz, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens,
vor der Freigabe oder wesentlichen Änderung zu überprüfen, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist und die nach § 20 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ausreichend sind.
Die Vorabkontrolle ist durch den Datenschutzbeauftragten bei der Stelle vorzunehmen, die über die Freigabe oder wesentliche Änderung des Verfahrens entscheidet.