Die für die Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe.
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NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
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