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§ 24 NatSchG LSA

Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten

(zu § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die für die Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NatSchG LSA

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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