Von einer eingeschränkten Verwendung nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
Die §§ 45 und 49 gelten entsprechend. § 76 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.