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§ 2 SächsVwVG

Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er

1.

unanfechtbar geworden ist oder

2.

ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

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SächsVwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

SN Sachsen
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