Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel zur automatisierten Kennzeichenerkennung Kraftfahrzeugkennzeichen sowie Informationen über Ort, Zeit und Fahrtrichtung erfassen und die Kraftfahrzeugkennzeichen sofort und unmittelbar mit polizeilichen Datenbeständen aus folgenden Anlässen automatisiert abgleichen:
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, soweit dokumentierte Erkenntnisse eine solche Gefahr begründen,
zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Sicherstellung gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen,
zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Verhinderung der Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz,
zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in den Räumen und unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder
zur Verhinderung von Straftaten an Kriminalitätsschwerpunkten im Sinne des § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich und örtlich zu begrenzen.
Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt.
Die automatisierte Kennzeichenerkennung erfolgt offen, auf die Datenerhebung ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 darf der Abgleich auch mit zu Zwecken der Sachfahndung im Informationssystem der Polizei und im Nationalen Schengener Informationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen, wobei die einzubeziehenden Fahndungsbestände auf solche beschränkt werden, die für den jeweiligen Zweck der Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 muss der Datenbestand auf Kennzeichendaten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden, die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gespeichert wurden.
Liegt für das vollständig erfasste Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die erfassten Daten sofort, technisch spurenlos und automatisiert zu löschen.
Bei Datenübereinstimmung können das betreffende Kraftfahrzeug angehalten und die Identität der in diesem angetroffenen Personen festgestellt werden. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig.
Die Zusammenführung von Daten zu Bewegungsbildern ist unzulässig.
Sofern sie nicht bereits nach Absatz 2 gelöscht sind, sind Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die Zweckerreichung im Sinne des Absatzes 1 oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden.
Die Erkenntnisse, die der Maßnahme zugrunde liegen und die Fahndungsbestände, die zum Abgleich einbezogen werden, sind in der Anordnung zu dokumentieren.
Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen des stationären Technikeinsatzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, durch die Staatsregierung geprüft.
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.
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