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§ 10 SächsOWiG

 Schutz von Wappen und Flaggen

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1.

das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder

2.

das Wappen eines Landkreises

benutzt.

(2)

Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SächsOWiG

Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz

SN Sachsen
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