Hochschulen, die nicht durch Gesetz errichtet wurden, bedürfen der staatlichen Anerkennung.
Das Staatsministerium kann auf schriftlichen Antrag eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen steht, einschließlich ihrer Studiengänge als Hochschule staatlich anerkennen, wenn das nach § 113 Absatz 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Gutachten vorliegt und die Kriterien nach den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind.
Träger der staatlich anerkannten Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist.
Betreiber der staatlich anerkannten Hochschule ist die natürliche oder juristische Person, die den Träger maßgeblich bestimmt.
Die staatlich anerkannte Hochschule gewährleistet Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Dazu gehört insbesondere, dass ausschließlich
solche Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 18 erfüllen,
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Berufungsvoraussetzungen nach § 59 oder § 64 erfüllen und in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 gefordert werden, und
Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, die auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages qualitätsgesichert worden sind.
Die staatlich anerkannte Hochschule hat nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen, dass
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; die Rechte eines bekenntnisgebundenen Trägers sind zu berücksichtigen,
Personen nicht gleichzeitig Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung und bei dem Betreiber wahrnehmen,
die Zuständigkeiten der Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
die Organe der Hochschule im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung oder Kunstausübung in der Lage sind, ohne Mitwirkung des Betreibers oder seiner Vertreterinnen und Vertreter zu beraten und zu beschließen,
die Mitglieder der Organe der Hochschule in freier, geheimer und gleicher Wahl für einen angemessenen Zeitraum gewählt werden; die Kanzlerin oder der Kanzler oder eine mit entsprechenden Aufgaben betraute Person kann vom Träger bestellt werden,
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung oder Kunstausübung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, sowie
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, insbesondere die eigenverantwortliche Ausübung von Lehre und Forschung oder Kunst, gesichert ist.
Der Träger hat die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherzustellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 erforderlich ist.
Dazu gehört insbesondere
eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
ein zur Erbringung der Lehre angemessener Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
eine Größe der Hochschule, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Diskurs ermöglicht, sowie
eine nach den strukturellen Rahmenbedingungen und der Mindestausstattung der Hochschule angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes, der Forschung oder Kunstausübung sowie der Verwaltung, einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien.
Der Träger muss Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums eingeräumt werden kann.
Das Staatsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn das Gutachten nach § 113 Absatz 1 Satz 4 vorliegt und
die Hochschule auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für die Universitäten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltenden Maßstäben entsprechen und
die Hochschule ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren entwickelt hat.
Das Staatsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule mit Promotionsrecht das Habilitationsrecht verleihen, wenn das Gutachten nach § 113 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 vorliegt und die Hochschule sicherstellen kann, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten festgestellt werden kann.