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§ 63 SächsBO

 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

1

Außer bei baulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches;

2.

beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2

§ 66 bleibt unberührt.

3

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SächsBO

Sächsische Bauordnung

SN Sachsen
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