144

§ 144 SächsBG

 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr

(1)
1

Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend.

2

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. 

3

Lebensjahr vollenden.

(2)
1

Für andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten die §§ 135 und 136 Abs. 1 entsprechend.

2

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