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§ 4 SSpielhG

Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung

(1)

Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

(2)
1

Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.

2

Irreführende Werbung, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.

(3)
1

In der Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Automaten-Spielplatz einsehbar sind.

2

Ferner ist es verboten,

1.

mit einem Jackpot zu werben,

2.

Internet-Terminals bereitzuhalten,

3.

Speisen oder Getränke zu verabreichen oder zu verzehren, ausgenommen hiervon sind die Abgabe und der Verzehr von nicht alkoholischen Getränken zu ortsüblichen Preisen,

4.

alkoholische Getränke zu verabreichen oder zu verzehren,

5.

in Spielhallen zu rauchen. Ausgenommen hiervon sind untergeordnete, vollständig abgetrennte und deutlich als Raucherbereiche gekennzeichnete Räume. In diesen Räumen ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken sowie deren Verzehr untersagt.

(4)

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes in § 1 Absatz 1 und zum Schutz der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Spielhallen zu erlassen.

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SSpielhG

Saarländisches Spielhallengesetz

SL Saarland
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