17

§ 17 SPolG

Durchsuchen von Personen

(1)

Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2, eine Person durchsuchen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,

2.

sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

3.

sie sich an einem der in § 9 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,

4.

sie sich an einem der in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte oder Objekte oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Orten oder Objekten befindliche Personen oder die Orte oder Objekte selbst unmittelbar gefährdet werden können.

(2)

Die Vollzugspolizei kann eine Person, die nach § 9a Absatz 1 kontrolliert werden darf, durchsuchen.

(3)

Die Vollzugspolizei kann eine Person, deren Identität auf Grund eines Gesetzes festgestellt werden soll oder die auf Grund eines Gesetzes festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer Dritten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4)

Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

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