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§ 9 SFG

Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten

1.

am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,

2.

am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und

3.

am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SFG

Feiertagsgesetz

SL Saarland
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