Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 18 Absatz 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt,
entgegen § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren,
entgegen § 29 Absatz 3 Störungen des Deponiebetriebes nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
als Betreiber einer Abfalldeponie Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder Anordnungen im Sinne des § 39 Absätze 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt,
als Inhaber einer Abfalldeponie oder Inhaber einer Anlage, in der gefährliche Abfälle anfallen, seiner Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht nachkommt oder Anordnungen im Sinne des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Vgl. auch Bußgeldkatalog vom 10. April 2002 (GMBl. S. 211).