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§ 13 PsychKHG

Einrichtungen zur Unterbringung

(1)
1

Die Unterbringung erfolgt möglichst wohnortnah in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, in psychiatrischen Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern, in psychiatrischen Hochschulkliniken, in psychiatrischen Fachabteilungen von Hochschulkliniken.

2

Eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen erfolgt in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkrankenhäusern, Kinder- und Hochschulkliniken.

3

Die Unterbringung soll so weit wie möglich in offenen und freien Formen durchgeführt werden, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt und dies von der ärztlichen Leitung der Einrichtung verantwortet wird.

(2)

Die Krankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie die entsprechenden Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern und Hochschulkliniken können vom fachlich zuständigen Ministerium einen regionalen Pflichtversorgungsauftrag erhalten.

(3)
1

Bei der Auswahl der Einrichtung sollen die Wünsche der unterzubringenden Person und die Wohnortnähe berücksichtigt werden.

2

Die in Absatz 2 genannte Versorgungsverpflichtung bleibt unberührt.

(4)
1

Die Einrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen der untergebrachten Personen abgestimmte Unterbringung und Behandlung ermöglicht und die soziale Wiedereingliederung der untergebrachten Personen gefördert wird.

2

Kinder und Jugendliche sind in Krankenhäusern oder Fachabteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie unterzubringen.

(5)
1

Die Einrichtungen sollen grundsätzlich offen und genesungsfördernd ausgestaltet sein.

2

Gleichzeitig müssen sie über die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen verfügen, um zu verhindern, dass sich untergebrachte Personen der Unterbringung entziehen.

(6)
1

Sofern die Träger der nach Absatz 1 genannten Einrichtungen keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, bedarf die Übertragung der Aufgabe der Unterbringung einer Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen.

2

Die Beleihung erfolgt durch Bescheid des zuständigen Ministeriums an den Krankenhausträger.

3

Die Übertragung der Aufgaben der Unterbringung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 erfüllt sind.

4

Verantwortlich für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterbringung ist die fachliche Leitung der Einrichtung.

5

Die fachliche Leitung der Einrichtung und die Stellvertretung werden widerruflich vom zuständigen Ministerium für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz bestellt.

6

Die vorgeschlagenen Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein.

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