59

§ 59 MedienG SL 2023

Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten

(1)
1

Die LMS kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Rundfunktechniken und die Verbreitung von Telemedien in Modellversuchen ermöglichen.

2

Als Modellversuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Telemedien, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden.

3

Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken oder Telemedien vorbereiten.

4

Dabei ist zu gewährleisten, dass Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken oder Dienste zulassen.

(2)
1

Geplante Modellversuche sind von der LMS unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebiets und der Versuchsdauer zu veröffentlichen.

2

Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monaten.

3

Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen.

4

Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(3)

Die LMS berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

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