8

§ 8 LÖG Saarland

Weitere Verkaufssonntage und -feiertage

(1)
1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 dürfen Verkaufstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

2

Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

3

Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und spätestens 14 Tage vorher bei der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt.

(2)
1

Der 1.

2

Januar, der 1.

3

Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der Karfreitag sowie Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

4

Fällt der erste Adventssonntag in den Dezember, gelten die Vorschriften des Absatzes 1.

(3)
1

Abweichend von Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen an allen Adventssonntagen geöffnet sein.

2

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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LÖG Saarland

Ladenöffnungsgesetz

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