6

§ 6 SFTG

Schutz der stillen Feiertage sowie von kirchlichen Feiertagen

(1)
1

Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen.

2

Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 2.00 Uhr bis 2.00 Uhr des folgenden Tages.

3

Das Verbot gilt auch für öffentliche Versammlungen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2)

Am Buß- und Bettag sind alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

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SFTG

Gesetz über Sonn- und Feiertage

SH Schleswig-Holstein
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