1

§ 1 POG

Behörden der Polizei

(1)
1

Die Polizei ist eine Einrichtung des.

2

Landes.

(2)

Behörden der Polizei sind

1.

das Innenministerium einschließlich der zugeordneten Ämter Landespolizeiamt (§ 2) und Landeskriminalamt (§ 3),

2.

die Polizeidirektionen (§ 4) und

3.

die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei .Schleswig-Holstein (§ 5).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

POG

Polizeiorganisationsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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