8

§ 8 LVwG

Errichtung und Auflösung von Landesbehörden

(1)
1

Die Errichtung von Landesbehörden und die Auflösung nicht durch Gesetz errichteter Landesbehörden regelt die Landesregierung durch Verordnung.

2

Sie kann diese Befugnis hinsichtlich der Errichtung und Auflösung unterer Landesbehörden auf andere oberste Landesbehörden übertragen.

(2)

Die Verordnung muß die Art der Behörde (§ 4), ihre Bezeichnung und ihren Bezirk (§ 29) bestimmen; sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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