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§ 7 LVwG

Untere Landesbehörden

Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die

1.

einer Landesoberbehörde unterstehen,

2.

unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder

3.

nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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