1. 7

§ 7 LVwG – Untere Landesbehörden

Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die

1.

einer Landesoberbehörde unterstehen,

2.

unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder

3.

nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.


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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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