6

§ 6 LVwG

Landesoberbehörden

(1)

Landesoberbehörden sind Landesbehörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, soweit sie nicht nach einer Rechtsvorschrift untere Landesbehörden sind.

(2)

Landesoberbehörden sollen als Landesamt bezeichnet werden.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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