5

§ 5 LVwG

Oberste Landesbehörden

(1)

Oberste Landesbehörden sind

Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.

(2)
1

Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben.

2

Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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