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§ 3 LVwG

Behörden

(1)

Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen.

(2)

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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