129

§ 129 LVwG

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1

Soweit sich aus den §§ 121 bis 128 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

2

Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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