1. 120

§ 120 LVwG – Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren

(1)1Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, derjenigen Person, die Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 114 unbeachtlich ist.

(2)Die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung einer oder eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3)1Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuß oder Beirat gebildet ist. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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