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§ 10 LVwG

Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden

(1)
1

Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in anderen elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis).

2

In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.

(2)

Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.

(3)

Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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