8b

§ 8b LÖffZG

Personallose Kleinstsupermärkte

1

Abweichend von § 3 Absatz 2 dürfen personallose Kleinstsupermärkte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 350 Quadratmetern auch während der Ladenschlusszeiten in Gemeinden und Städten mit bis zu 2.500 Einwohnern geöffnet sein, sofern zum Zwecke des Verkaufs keine Person anwesend ist.

2

Supermärkte nach Satz 1 sind Betriebe, die überwiegend nur Lebensmittel verkaufen.

3

Verkaufshandlungen nach Satz 1 sind insbesondere die Verkaufstätigkeit, das Auffüllen mit Ware oder die regelmäßige Reinigung.

4

Kleinstsupermärkte, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bereits am 3. Juni 2026 ganz oder teilweise personallos betrieben werden, dürfen auch weiterhin abweichend von § 3 Absatz 2 öffnen, wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt nach dem 3. Juni 2026 die Grenze von 2.500 überschreitet.

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LÖffZG

Ladenöffnungszeitengesetz

SH Schleswig-Holstein
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