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§ 5 LÖffZG

Weitere Verkaufssonn- und Feiertage

(1)
1

Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

2

Die Tage werden von der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung bestimmt.

3

Der Zeitraum der Öffnungszeiten ist anzugeben; er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden.

4

Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen.

(2)

Bei der Freigabe können die Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

(3)
1

Der Karfreitag, der 1.

2

Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag, die Adventssonntage, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember dürfen nicht zur Öffnung von Verkaufsstellen nach dieser Vorschrift freigegeben werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LÖffZG

Ladenöffnungszeitengesetz

SH Schleswig-Holstein
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