55

§ 55 HSG

Habilitation

(1)
1

Die Universitäten können Gelegenheit zur Habilitation geben.

2

Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

(2)
1

Mit der Habilitation werden die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, dem Grad einer Doktorin oder eines Doktors den Zusatz „habilitata“ oder „habilitatus“ (abgekürzt „habil“) anzufügen.

2

Die im Ausland Promovierten erhalten den inländischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors mit dem Zusatz „habilitata“ oder „habilitatus“.

3

Die Abkürzung lautet „habil.“.

4

Die nicht promovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad „Dr. habil.“.

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