16e

§ 16e GO

Anregungen und Beschwerden

1

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.

2

Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.

3

Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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