Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt
im Falle des Abdrucks in der Zeitung mit Ablauf des Erscheinungstages; erfolgt der Abdruck in mehreren Zeitungen, ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend,
im Falle des Abdrucks im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages,
im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist (Bereitstellungstag),
im Falle des Aushangs nach § 5 mit Ablauf der Aushangfrist,
im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 3 mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Bekanntmachung erfolgt ist; in vorhergehenden Bekanntmachungen muss auf den Zeitpunkt der Bewirkung hingewiesen werden.
Örtliche Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von Gemeindevertretungen gelten im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages der Bereitstellung und im Falle des Aushanges nach § 5 mit Ablauf des Tages, an dem sie an den Bekanntmachungstafeln angeschlagen worden sind, als bewirkt.
Der Aushang und die Bekanntmachung im Internet müssen bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.