Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss.
Sie oder er vertritt den Amtsausschuss in gerichtlichen Verfahren.
Sie oder er kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Die Stellvertretenden vertreten die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl; § 15 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher darf in ehrenamtlich verwalteten Ämtern mit einer oder einem der Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung verbunden sein.
Entsteht der Hinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus.