12

§ 12 AO

Aufgaben der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, Stellvertretung

(1)
1

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss.

2

Sie oder er vertritt den Amtsausschuss in gerichtlichen Verfahren.

3

Sie oder er kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2)

Die Stellvertretenden vertreten die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl; § 15 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3)
1

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher darf in ehrenamtlich verwalteten Ämtern mit einer oder einem der Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung verbunden sein.

2

Entsteht der Hinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AO

Amtsordnung

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.