91

Artikel 91 Verf RP

(1)
1

Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

2

Die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Landtag, doch muss jede Fraktion vertreten sein.

(2)

Diese Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.

(3)
1

Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

2

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten.

3

Die Akten der Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(4)

Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

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Verf RP

Verfassung für Rheinland-Pfalz

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