1. 69

§ 69 SchulG – Beförderung der Schülerinnen und Schüler

(1)1Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

2Das Gleiche gilt für die Beförderung

1.

zu der nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform,

2.

zu der nächstgelegenen Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschulen, der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Jahren erworben wird, und der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 13 Jahren erworben wird, sowie

3.

von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu der nach § 59 Abs. 4 Satz 3 festgelegten Schule.

3Wird eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht, trägt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat, die Beförderungskosten.

(2)1Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer, zwischen Wohnung und Realschule plus in der jeweiligen Schulform, Integrierter Gesamtschule oder Gymnasium länger als vier Kilometer ist. 2Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Satz 1 entsprechend; für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der jeweils besuchten Schulart auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

(3)1Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2 werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. 2Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. 3Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer bleiben außer Betracht. 4Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer des Schulbesuchs als die nächstgelegene Schule.

(4)1Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. 2Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden. 3Kosten anderer Beförderungsmittel müssen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie nach Satz 1 entstehen würden.

(5)1Beim Einsatz der Schulbusse ist sicherzustellen, dass die Zahl der zulässigen Stehplätze nur auf kürzeren Strecken und nur bis zu 70 v. H. genutzt wird. 2Bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.

(6)1Fahrplan und Linienführung im Rahmen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler legt der Landkreis im Benehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden fest, aus deren Gebiet Schülerinnen und Schüler zu befördern sind. 2Er soll den Schulelternbeiräten und den Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die kreisfreien Städte entsprechend.

(7)1Der Landkreis kann die Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise einer Verbandsgemeinde oder einer verbandsfreien Gemeinde übertragen. 2Bei Förderschulen mit großem Einzugsbereich soll der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler wohnen, eine Beteiligung an den Kosten der Beförderung vereinbaren. 3Die Beteiligung kann bis zur Hälfte der auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt entfallenden Kosten betragen. 4Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann ein betroffener Landkreis oder eine betroffene kreisfreie Stadt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion um Entscheidung anrufen. 5Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist vor einer Entscheidung gehalten, auf eine gütliche Regelung hinzuwirken.

(8)1Für Schülerinnen und Schüler

1.

der Sekundarstufe II der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen,

2.

in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist,

3.

in den Vollzeitbildungsgängen der Berufsfachschulen und

4.

der beruflichen Gymnasien, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen

gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 3 getroffenen Regelungen entsprechend. 2Voraussetzung ist, dass eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird, deren Ausgestaltung das fachlich zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der sozialen Belastbarkeit der Betroffenen im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regelt. 3Es soll ein angemessener Eigenanteil erhoben werden. 4Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen I und II gelten die für Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 5Für Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schülerbeförderung bis zu der Schule gewährleistet wird, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 62 Abs. 3); das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen, soweit sie keine Förderung nach sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erhalten.

(9)Für Schülerinnen und Schüler, die Integrierte Gesamtschulen besuchen, für die ein Einzugsbereich nach § 93 gebildet ist, besteht eine Beförderungspflicht nur, soweit sie im Einzugsbereich wohnen, es sei denn, die jeweilige Schule ist bereits vor der Bildung des Einzugsbereiches besucht worden.

Fußnoten
*)

Beachte Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 20.12.2010:

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VGH B 11/10

gegen

§ 69 Abs. 4 Satz 4 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) - Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten nach der Schulstrukturreform -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2010 folgende Entscheidung getroffen, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 4 Satz 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

1.

§ 69 Abs. 4 Satz 4 des Schulgesetzes in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) ist mit Artikel 17 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung unvereinbar.

2.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. August 2012 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. § 69 Abs. 4 Satz 4 des Schulgesetzes bleibt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Juli 2012, weiter anwendbar.

3.

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

Koblenz, den 20. Dezember 2010
Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer
Präsident des Verfassungsgerichtshofs

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SchulG – Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004 – RP

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