1. 11

§ 11 POG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1)Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1.

eine nach § 10 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder

2.

dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(2)1Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen. 2Hierüber ist der Betroffene bei Vornahme der Maßnahmen zu belehren. 3Wird der Wegfall der Voraussetzungen von Amts wegen festgestellt, so sind sie zu vernichten.

(3)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere:

1.

die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2.

die Aufnahme von Lichtbildern,

3.

die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,

4.

Messungen.

(4)1Soweit sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf besondere Kategorien personenbezogener Daten beziehen, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89) in der jeweils geltenden Fassung § 27 Abs. 2 zu beachten. 2Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sind § 19 des Landesdatenschutzgesetzes und Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.

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POG – Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 – RP

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