103

§ 103 POG

Arten der Ordnungsbehörden

(1)

Allgemeine Ordnungsbehörden sind

1.

die örtlichen Ordnungsbehörden,

2.

die Kreisordnungsbehörden und

3.

die Landesordnungsbehörde.

(2)

Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

POG

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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