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§ 11 LadöffnG

Märkte, sonstiges gewerbliches Anbieten von Waren

(1)
1

Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten dürfen auf behördlich festgesetzten Groß- oder Wochenmärkten keine Waren zum Verkauf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher angeboten werden; dies gilt nicht während der auf der Grundlage der §§ 8 bis 10 zugelassenen Ladenöffnungszeiten, soweit die Zulassung einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- oder Wochenmärkten ermöglicht.

2

Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr auch im sonstigen Marktverkehr keine Waren angeboten werden.

3

Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Märkte sowie für Messen und Ausstellungen keine Anwendung.

(2)
1

Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für behördlich genehmigte, den Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung unterliegende Volksbelustigungen, für das Anbieten von Tageszeitungen an Werktagen sowie während der auf der Grundlage der §§ 8 bis 10 zugelassenen Ladenöffnungszeiten unter Berücksichtigung der dort festgesetzten Voraussetzungen und Bedingungen.

2

Dem Anbieten von Waren zum Verkauf steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichen Ansichtsexemplaren gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

3

Die zuständige Behörde kann für das Anbieten von leicht verderblichen Waren und von Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 zulassen, soweit dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse erforderlich und im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedenklich ist. § 13 Abs. 1 bis 5 und § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

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