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§ 12 LVwVG

Niederschrift

(1)

Über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich erfolgt, soll eine Niederschrift aufgenommen werden.

(2)

Die Niederschrift soll enthalten:

1.

Ort und Zeit der Aufnahme,

2.

den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,

3.

die Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf,

4.

die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,

5.

die Unterschriften dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Gewährung der Möglichkeit zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt ist,

6.

die Unterschrift desjenigen, der die Niederschrift aufgenommen hat.

(3)

Hat einem der unter Absatz 2 Nr. 5 bezeichneten Erfordernissen nicht genügt werden können, so soll der Grund angegeben werden.

(4)
1

Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erstellt werden.

2

Absatz 2 Nr. 5 und 6 findet keine Anwendung.

(5)

Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift oder einen Ausdruck der Niederschrift zustellen.

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