7

§ 7 LFtG

Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten

1.

am Karfreitag,

2.

am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr und

3.

am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LFtG

Feiertagsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.