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§ 29 LBauO

Trennwände

(1)

Trennwände sind als raumabschließende Bauteile zur Verhinderung der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen herzustellen

1.

zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen,

2.

zwischen sonstigen Nutzungseinheiten.

(2)

Die Trennwände müssen in Gebäuden der

1.

Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2.

Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

jeweils im obersten Geschoss im Dachraum feuerhemmend,

3.

Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein.

(3)
1

Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen.

2

Öffnungen sind zulässig, wenn sie für die Benutzung des Gebäudes erforderlich sind.

3

Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen.

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LBauO

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

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