28

§ 28 LBauO

Außenwände

(1)
1

Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 aus nicht brennbaren Baustoffen oder als raumabschließende Bauteile feuerhemmend herzustellen.

2

Satz 1 gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen, brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen sowie Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.

(2)
1

Außenflächen sowie Bekleidungen von Außenbauteilen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktionen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

2

Sie müssen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 schwer entflammbar sein und dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen; Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

3

Abweichend von Satz 2 sind Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

4

Für Doppelfassaden sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen; dies gilt für hinterlüftete Bekleidungen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 entsprechend.

5

Die Begrenzung der Brandausbreitung im Sinne von Satz 1 ist auch beim Anbringen von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zu berücksichtigen. § 30 Abs. 7 Satz 1 bis 3 bleibt unberührt.

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LBauO

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