15

§ 15 KWG

Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1)
1

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden.

2

Jede Partei oder Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2)
1

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

2

Im Wahlvorschlag kann derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

3

Im Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgeführten Bewerber zuerst und die doppelt aufgeführten Bewerber vor den übrigen Bewerbern.

(3)
1

Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität).

2

Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.

3

Mehrfachbenennungen zählen einfach.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KWG

Kommunalwahlgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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