39

§ 39 GemO

Beschlußfähigkeit

(1)
1

Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

2

Wird der Gemeinderat wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

3

Sinkt die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder unter sechs, so erfordert die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

(2)

Können Ratsmitglieder gemäß § 22 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Gemeinderat abweichend von Absatz 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Gemeinderats.

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GemO

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