4

§ 4 DSchG

Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz

(1)
1

Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

1.

ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,

2.

Denkmalzonen (§ 5).

2

Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind.

3

Ausstattungsstücke, Freiflächen und Nebenanlagen sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden.

4

Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.

(2)
1

Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

1.

bewegliche Einzelgegenstände,

2.

Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.

2

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3)

Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.

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