17

§ 17 DSchG

Anzeige

(1)
1

Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

2

Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.

(2)

Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.

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DSchG

Denkmalschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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